§ 1 Allgemeines
(1) Diese Bedingungen gelten für alle vergangenen, laufenden und künftigen Geschäfte mit dem Käufer, ohne dass es einer späteren Wiederholung bedarf. Der Käufer verzichtet auf seine Einkaufsbedingungen, falle er der Auftragsbestätigung des Verkäufers hinsichtlich der Geschäftsbedingungen nicht innerhalb drei Tagen widerspricht, spätestens jedoch mit Entgegennahme der Ware. Im Übrigen gilt ausschließlich Deutsches Recht, die Geltung des UN-Kaufrechts ist jedoch ausgeschlossen.
(2) Alle mündlichen Auskünfte und Vereinbarungen, insbesondere mit dem Außendienst des Verkäufers bedürfen zur Verbindlichkeit für den Verkäufer dessen schriftlicher Bestätigung.
§ 2 Angebote, Vertragsabschluß
(1) Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf vorbehalten.
(2) Alle Preise sind Netto-Preise, zu denen die gesetzliche Umsatzsteuer hinzukommt.
(3) Proben und Muster sind annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe und zeigen mitunter den Endbehandlungszustand des Produkts. Für die Eigenschaften des Produkts zum Zeitpunkt der Lieferung sind die Angaben in den Verkaufunterlagen des Verkäufers maßgebend. Abweichungen von den Verkaufsunterlagen sind zulässig, soweit sie das Äußere des Produkts nur unwesentlich ändern und keine techn. Qualitätsminderung mit sich bringen.
(4) Bei Abweichungen der Auftragsbestätigung des Verkäufers von der Bestellung des Käufers verpflichtet sich der Käufer, der Auftragsbestätigung innerhalb drei Werktagen spezifiziert zu widersprechen, andernfalls er die Abwicklung des Vertrages nach Maßgabe der Auftragsbestätigung wünscht.
(5) Bei Nichtabnahme bestellter Ware, mit deren Produktion noch nicht begonnen wurde, hat der Käufer für bereits aufgewandte Kosten und entgangenen Gewinn 15% des Nettowarenwertes zu zahlen, der Betrag ist höher anzusetzen, sofern der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist, er ist niedriger anzusetzen, sofern der Käufer nachweist, dass als Folge der Nichtabnahme ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist, in jedem Fall ist eine angemessene Vertreterprovision hinzuzurechnen.
§ 3 Lieferung
(1) Lieferterminangaben des Verkäufers sind nur “ca”-Angaben über die veraussichtliche früheste Liefermöglichkeit und stellen keineswegs eine kalendermäßige Bestimmung dar. Der Verkäufer kommt deshalb erst durch schriftliche Mahnung in Verzug. Als angemessen gilt eine Nachfrist von drei Wochen als vereinbart.
(2) Im Falle des Lieferverzuges sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, ausgenommen in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(3) Teillieferungen sind zulässig und können berechnet werden, wobei die Vorschriften des § 5 vollinhaltlich gelten.
(4) Der Verkäufer ist berechtigt, an der Ware Werbeträger anzubringen.
§ 4 Versand
(1) Frachtfreie Lieferungen erfolgen an das Lager des Käufers. Wünscht der Käufer
Lieferung an die Baustelle, so behält sich der Verkäufer deren Berechnung vor.
(2) Das Abladen ist Sache des Käufers. Soweit Personal des Verkäufers dabei behilflich wird, handelt es ausdrücklich im Auftrag des Käufers. Der Käufer haftet für auftretende Schäden.
§ 5 Zahlung, Aufrechnungsverbot
(1) Der Zahlungsverzug tritt mit der Fälligkeit ohne Mahnung ein.
(2) Bei Zahlung innerhalb 14 Tagen können 2% Skonto abgezogen werden, sofern das Konto des Käufers sonst keine offenen Forderungen aufweist.
(3) Ab Zahlungsverzug zahlt der Käufer Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen
Bundesbankdiskontsatz, die Zahlung ist höher anzusetzen, sofern der Verkäufer einen höheren Vertragsschaden nachweist; sie ist niedriger anzusetzen, sofern der Käfer dem Verkäufer nachweist, dass als Folge des Verzugs im gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
(4) Jede Zahlung soll rechtlich als auf die älteste fällige Rechnung (zuzüglich darauf
entfallender Kosten und Zinsen und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung) verbucht angesehen werden, auch wenn aus buchungs- oder
abwicklungstechnischen Gründen anders verfahren worden sein sollte.
(5) Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen, ohne dass damit eine Stundung ausgesprochen wäre und bei Zahlungsverzug oder einem Protest sofort fällig.
(6) Alle nachteiligen Umstände oder sonstigen Nachrichten, die dem Verkäufer erst nach Abschluß des Vertrages bekannt werden und die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers als fragwürdig erscheinen zu lassen, berechtigen den Verkäufer über die weitere
Durchführung des Vertraes angemessene Sicherheit zu verlangen. Kommt der Käufer einer solchen Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(7) Im Interesse einer zügigen Geschäftsabwicklung und Rechtssicherheit verpflichtet sich der Käufer, einer Buchungs-Anzeige (Lastschrift oder Gutschrift) des Verkäfers innerhalb fünf Werktagen begründet zu widersprechen, andernfalls sie als genehmigt gilt. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf die Frist jeweils hinzuweisen. Es besteht kein Anspruch auf Auszahlung einer Gutschrift, sondern nur auf Verrechnung mit Warenbezügen.
(8) Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, sie sind vom Verkäufer ausdrücklich als berechtigt and fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur restlosen Tilgung aller Forderungen und Nebenforderungen auch aus anderen und künftigen Geschäften mit dem Käufer (erweiterter und Kontokorrentvorbehalt).
(2) Der Verkäufer ist berechtigt, solange seine Forderung noch unbezahlt ist, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche Waren noch im Besitz des Käufers sind, wo sie sich befinden und an welche Abnehmer die übrigen vom Verkäufer gelieferten Waren nach Menge, Art, Zahl usw. abgesetzt worden sind. Bei Rücknahme kann sich der Käufer nicht auf das Hausfriedensrecht berufen.
(3) Wird Eigentum des Verkäufers verarbeitet, so erfolgt dies im Auftrag des Verkäufers, ohne diesen zu verpflichten. Der Verkäufer wird Eigentümer der neuen Sache. Wird der Käufer durch Verbindung oder Vermischung Alleineigentümer, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentums- und Besitzrecht im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur anderen Ware bzw. zum Grundstück zur Zeit der Verbindung oder Vermischung.
(4) Der Käufer tritt schon jetzt seine Forderungen, die er aus der Warenveräußerung der Vorbehaltsware erlangt hat, an den Verkäufer zur Sicherheit ab.
(5) Der Käufer darf die abgetretenen Forderungen nur einziehen, solange er sich nicht in
Zahlungsverzug befindet oder der Verkäufer die Ermächtigung nicht widerruft. Bei Erlöschen der Einzugsermächtigung hat der Käufer Zahlungsmittel (Wechsel, Schecks) oder
Sicherungsmittel (Hypotheken, Pfänder, abgetretene Forderungen), die er von seinen Kunden erhalten hat, sofort an den Verkäufer herauszugeben bzw. seine Rechte daraus abzutreten. Der Verkäufer darf den Schuldnern die Abtretung im Namen des Käufers anzeigen, solange der Käufer seine Pflichten nach §§ 402, 403 BGB noch nicht erfüllt hat.
(6) Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Dritte Zugriff auf das Eigentum, Miteigentum, abgetretene Forderungen oder Rechte des Verkäufers versuchen, andernfalls macht er sich schadenersatzpflichtig.
(7) Soweit der Käufer Vorbehaltsware in Grundstücke einbaut, so dass auf diese Weise das Vorbehaltseigentum des Verkäufers untergeht, verpflichtet sich der Käufer, die jeweils entstehende Ersatzforderung gegenüber dem Grundstückseigentümer an den Verkäufer zur Sicherheit abzutreten. Gleichzeitig verpflichtet sich der Käufer, alle erforderlichen Maßnahmen und Rechtshandlungen vorzunehmen, um sicherzustellen, dass der Verkäufer
die Ersatzforderung vom Käufer erwirbt.
(8) Sobald der Wert der realsierbaren Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20% übersteigt, hat auf Verlangen der Verkäufer insoweit nach seiner Wahl freizugeben. Bei der Ermittlung des realisierbaren Wertes ist von den jeweiligen Einkaufspreisen der Vorbehaltsware, zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen, es sei denn, diese Bewertung erweist sich angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls als für die Interessen des Verkäufers nicht ausreichend angemessen.
§ 7 Gewährleistung
(1) Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Empfang auf etwaige Fehler unter Berücksichtigung sämtlicher Bedienungsfunktionen zu untersuchen und unverzüglich einen etwa auftretenden Mangel zu rügen. Unterläßt er dies oder wird Vorbehaltsware von ihm verbraucht, verarbeitet, veräußert oder eingebaut, so gilt dies als vorbehaltslose Genehmigung. Behauptet der Käufer das Vorliegen eines Fehlers oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, so hat er die Beweislast.
(2) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen
a) solange nicht die Zahlung aus sämtlichen Geschäften mit dem Käufer geleistet sind, ausgenommen hiervon sind unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gewährleistungsansprüche.
b) bei nicht ordnungsgemäßen Einbau insbesondere, wenn Elemente nicht lot- oder waagerecht eingebaut oder nicht fachgerecht verklotzt sind
c) bei unsachgemäßer oder gewaltsamer Bedienung oder Überbeanspruchung
d) bei unterlassener bzw. mangelnder Wartung und Pflege der Elemente
e) bei Eingriffen des Käufers oder Dritter an dem beanstandeten Gegenstand, soweit die dadurch verursachten Schäden in Rede stehen
f) sofern dem Verkäufer nicht eine zumutbare Möglichkeit gegeben wird, sich von der Beanstandung zu überzeugen, insbesondere, wenn dem Verkäufer auf Verlangen nicht unverzüglich beanstandete Teile kostenfrei eingesandt werden
g) bei naturgemäßen bzw. unvermeidlichen Abweichungen und Veränderungen des Holzes und exotenholztypischen Insektenlöchern sowie evtl. Farbunterschieden bei endlackierten Elemente, die in natürlichen Farbunterschieden des Holzes begrüdet sind
h) bei Interferenz-Farberscheinungen an Gläsern oder Glasfehlern, die innerhalb der Toleranzgrenzen der “Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Isolierglas” liegen. Die Richtlinien, herausgegeben vom Technischen Beirat im Institut des Gläserhandwerks für Verglasungstechnik und Fensterbau, Hadamar im Oktober 1996, hat der Verkäufer zur jederzeitigen Einsichtnahme bereitzuhalten oder dem Käufer auf Wunsch zu übersenden
i) bei farbigem Isolierglas und solchem mit Drahteinlage (wegen Hitzeaufladungsgefahr, es ist empfohlen, solche Gläser nicht auf der Südseite einzubauen), bei Ornamentglas
altdeutsch K.
(3) Im Falle einer Einwendung vorgezeichneter Art hat der Käufer das Gegenteil zu beweisen.
(4) Bei berechtigten Beanstandungen des Käufers ist der Verkäufer verpflichtet, nach seiner Wahl auf eigene Kosten nachzubessern oder für beanstendete Teile Ersatz zu liefern, ohne eventuell dabei anfallende Aus- oder Einbaukosten oder sonstige unmittelbare oder mittelbare Schäden zu tragen. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(5) Mängelansprüche verjähren einen Monat nach schriftlicher Ablehnung durch den Verkäufer, soweit sie nicht von Gesetzes wegen schon früher verjährt sind.
§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für Lieferung, auch frachtfreie und Zahlung ist Weimar.
(2) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich Scheck- und Wechselklagen, ist Erfurt. Beide Pateien können auch am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen. Der Verkäufer kann auch am Sitz des Käufers klagen.